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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der MIRKO BREWKE MARKETING (im folgenden "mbm" genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

mbm erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. mbm ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten von www.mbm-hamburg.de. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist mbm berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.



1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1.1 Jeder der mbm erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
(ausgenommen reine Lieferverträge) der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Der Vertrag kommt mit erster Erfüllungshandlung zustande, ohne dass es einer Mitteilung an den Kunden bedarf. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebots oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden gelten als neues Angebot.

1.2 Für die Konzepte, Designs, Entwürfe und Entwicklungen der mbm
als geistige Schöpfung gilt das Urheberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Designs, Entwürfe und Entwicklungen der mbm
dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig und zieht die strafrechtliche Verfolgung nach sich.

1.4 Die Arbeiten
dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der mbm und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars
erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die mbm in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers
oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.



2. VERGÜTUNG

2.1 Konzepte, Entwürfe und Entwicklungen
bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:

a) dem Konzept-, Entwurfs- und Endfertigungshonorar (nach Freigabe)
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Honorar für die reprofertige Datenaufbereitung (bei Fremdvergabe von Exekutivarbeiten)

2.2 Die Vergütung
wird nach Zeitaufwand bemessen und in Mannstunden berechnet, sofern nichts anderes angeboten und pauschal vereinbart wurde.

2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt,
entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten,
die die mbm für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.



3. FÄLLIGKEITEN

3.1 Die Vergütung
ist bei Ablieferung netto Kasse (ohne Abzug) fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen oder ist im Vorwege eine Abschlagsvergütung vereinbart worden, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2 Bei Zahlungsverzug
kann die mbm Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen (gültig seit 29.07.2014 lt. BGB § 288 II nF). Zusätzlich liegt die Erhebung einer Verzugspauschale von 40 € im Ermessen.

3.3 Handelt es sich um einen Erstauftrag oder erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit
und erfordert von der mbm entsprechende Vorleistungen, so sind angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Abschluss der letzten Auftragsleistung. Abweichend davon kann bei Erstaufträgen auch halbe oder volle Vorauszahlung verlangt werden. Die mbm ist bei der Rechnungslegung an keine Fremdweisungen gebunden und behält sich das Gestaltungsrecht nach eigener Einschätzung der Sachlage vor.

3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlich vorgeschrieben Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Alle Angebote werden in Nettopreisen ausgewiesen.



4. SONDERLEISTUNGEN UND NEBENKOSTEN

4.1 Sonderleistungen
wie z. B. die Übernahme von Fremddaten, das Manuskriptstudium oder die Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

4.2 Die mbm ist berechtigt,
alle zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung der mbm abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die mbm im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.



5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 An Konzepten, Entwürfen und Entwicklungen
werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale
sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung
der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Die mbm ist nicht verpflichtet
Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die mbm dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der mbm geändert werden.

5.5 Wird eine Ware geliefert
so bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum von mbm bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann mbm, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.



6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung
sind der mbm Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung
durch die mbm erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die mbm berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte
werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten
werden der mbm 10-20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Die mbm ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.



7. HAFTUNG

7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen,
Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der mbm.

7.3 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die mbm nicht.

7.4 Soweit die mbm notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der mbm. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.



8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die mbm behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen
wie z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc. werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.



9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1 Erfüllungsort
und Gerichtsstand für beide Seiten ist Pinneberg.

9.2 Die Unwirksamkeit
einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



(Wedel, Januar 2023)

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